Fakultätsrat
Der Fakultätsrat ist das zentrale Entscheidungsgremium der Fakultät und setzt sich aus gewählten Mitgliedern der Statusgruppen (Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter, Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung sowie Studierenden) zusammen. Ihm obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin bzw. des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
Er ist insbesondere in allen Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fakultätsordnung und die sonstigen Ordnungen der Fakultät zuständig. Er nimmt die Berichte der Dekanin bzw. des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten der Fakultät Auskunft verlangen.
Zuständigkeiten
Der Fakultätsrat ist insbesondere für folgende nicht übertragbare Angelegenheiten zuständig:
Die grundsätzlichen Entscheidungen in den Lehre und Forschung betreffenden Angelegenheiten
Die Beschlussfassung über die Fakultätsordnung und die sonstigen Ordnungen für die Fakultät
Die dem Rektorat zur Benehmensherstellung vorzulegende Stellungnahme über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Instituten der Fakultät
Die Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Abteilungen sowie deren Benennung
Die Übertragung weiterer Aufgaben an die Institute, die über die bei der Errichtung benannten hinausgehen
Die Vereinbarungen über die Zuordnung wissenschaftlicher Einrichtungen, die mehreren Fakultäten zuzuordnen sind sowie für die Vereinbarung über Art und Umfang der Beteiligung anderer Fakultäten an diese Einrichtungen
Die dem Rektorat vorzulegenden Vorschläge zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Betriebseinheiten, die für eine oder mehrere Fakultäten Dienstleistungen erbringen sollen
Den Vorschlag, einer Person, die außerhalb der Hochschule tätig ist und die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 36 HG erfüllt, die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin bzw. eines Professors einzuräumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt und der Fakultät zugeordnet werden soll
Die Stellungnahme der Fakultät, wenn Professorinnen oder Professoren, die Mitglieder der Fakultät sind, verpflichtet werden sollen, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach an einer anderen Hochschule abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen abzunehmen
Den Vorschlag zur Bestellung einer Vertretung für eine vakante Professur oder für ein beurlaubtes Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren durch eine Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 36 HG erfüllt
Einen dem Rektorat zuzuleitenden Antrag, eine außerhalb der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als wissenschaftliche Einrichtung an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn anzuerkennen.
Dr. Birgit Hoegen
Referentin - Immobilien und Finanzen
Meckenheimer Allee 172
53115 Bonn