Kommission Lehrunterstützung
Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen konnten ab dem Wintersemester 2006/2007 für die erstmalig an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden und seit dem Sommersemester 2007 für die übrigen Studierenden Studiengebühren in einer Höhe von bis zu 500 Euro pro Semester zu erheben. Von dieser Ermächtigung haben die meisten Hochschulen des Landes Gebrauch gemacht. Durch das am Donnerstag, den 24. Februar 2011 von der Landesregierung verabschiedete Gesetz zur Verbesserung von Chancengleichheit beim Hochschulzugang in Nordrhein-Westfalen entfällt die Möglichkeit zur Erhebung von Studiengebühren mit Wirkung zum Wintersemester 2011.
Es enthält drei Komponenten:
- Die Abschaffung der Studiengebühren zum Wintersemester 2011/2012 (durch eine Änderung des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes)
- Die Einführung einer – für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zweckgebundenen - Zahlung des Landes in Höhe von mindestens 249 Mio. Euro an die Hochschulen als Ersatz für die wegfallenden Studiengebühren (durch die Einführung eines neuen „Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium“).
- Die Festlegung, dass öffentliche Mittel, die gezielt für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten der Hochschulen führen (durch eine Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes).
Den Hochschulen wird durch das Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium der Gesamtbetrag des bisherigen Studiengebührenaufkommens in Höhe von mindestens 249 Mio. Euro pro Jahr als Mittel zur Verbesserung der Qualität der Lehre garantiert. Diese Mittel müssen durch die Hochschulen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen eingesetzt werden.
Die Summe von mindestens 249 Mio. Euro pro Jahr entspricht dem Aufkommen an Studienbeiträgen im Jahr 2009. Die Summe wird nach dem Grundsatz „Geld folgt den Studierenden“ verteilt – die Hochschule mit den meisten Studierenden erhält die meisten Mittel. Als Verteilmaßstab wird die Zahl der Studierenden in der eineinhalbfachen Regelstudienzeit herangezogen. So werden keine Anreize gegeben, Langzeitstudenten an der Hochschule zu halten und zugleich kein zu großer zeitlicher Druck auf die Studierenden ausgeübt.
Die Hochschulen werden Gremien einrichten, die den Studierenden größeren Einfluss als bisher bei der Verteilung der Studiengebühren einräumen. Im „Gesetzes zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium“ ist klar geregelt, dass diese Gremien zu mehr als 50 Prozent aus Studierenden bestehen müssen. Die Studierenden können und sollen sich also tatkräftig in die Beratungen und Entscheidungen über die Verwendung der Mittel zur Verbesserung der Qualität der Lehre einbringen. Das Gesetz legt fest, dass die Hochschulleitungen bzw. die Verantwortlichen in den Fachbereichen angehalten sind, die Vorschläge der Kommissionen zu berücksichtigen.
Die Mittel zur Lehrunterstützung sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Die Mittel können insbesondere zur Verbesserung der Betreuungsrelation zwischen hauptamtlichem Lehrpersonal und Studierenden mit dem Ziel der Reduzierung der Abbrecher- und Erhöhung der Absolventenzahlen eingesetzt werden.
Anträge für das Sommersemester 2024
Die Qualitätsverbesserungsmittel können von berechtigten Personen über die nachfolgenden Links beantragt werden
Personal
Zur Zeit kein Aufruf zur Abgabe von Anträgen
Zulässig sind Bedarfe unter den Verwendungszwecken für:
- Verbesserung der Betreuungsrelation (SHK)
- Verbesserung der Betreuungsrelation (WHF)
- Verbesserung der Betreuungsrelation (WHK)
- Tutoren-/Mentorenprogramme (SHK)
- Tutoren-/Mentorenprogramme (WHF)
- Aufstockung des Lehrpersonals (Lehrauftrag)
Sachmittel
Zur Zeit kein Aufruf zur Abgabe von Anträgen
Zulässig sind Bedarfe unter den Verwendungszwecken für:
- Unterstützung von Praktika und praktischen Übungen (Sachmittel)
- Unterstützung von studentischen Labor-Praktika (Verbrauch)
- Verbesserung der wissenschaftlich-technischen instrumentellen Ausstattung
- Verbesserung der medien-technischen Ausstattung
Exkursionen
Zur Zeit kein Aufruf zur Abgabe von Anträgen
Zulässig sind Bedarfe unter den Verwendungszwecken für:
- Finanzielle Unterstützung von studentischen Exkursionen
- Finanzielle Unterstützung von studentischen Tagungen/Workshops
Dr. Hermann Trenkel
Qualitätsverbesserungsmittel | Budget- und Berichtswesen
Meckenheimer Allee 174
53115 Bonn